Statuten des VCÖ

Vollständige Version der Statuten
Auszug aus den Statuten
§1
Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „Verband der Chemielehrer/innen Österreichs“, abgekürzt „VCÖ“. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.
§2
Definition des Verein
Der VCÖ ist eine selbständige, parteipolitisch unabhängige, gemeinnützige, nicht gewinnorientierte Fachvereinigung von Lehrer/innen, die Chemie oder verwandte Fächer unterrichten, oder in Ausbildung dazu sind. Im Rahmen dieses Vereines sollen alle Bereiche erfasst werden die sich in Bezug zum Österreichischen Erziehungs- und Bildungswesen mit Fragen des Fachgebietes der Chemie beschäftigen oder in Zukunft damit beschäftigen werden.
§3
Sitz des Vereines
Sitz des Vereines ist die Landeshauptstadt Salzburg.
§4
Sinn und Zweck des Verbandes der Chemielehrer/innen Österreichs
Der Verband verfolgt seinen Zweck durch die Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Tagungen und Kongressen, die Herausgabe einer Fachzeitschrift und die Beratung in Fach- und Rechtsfragen. Zu den Aufgaben des Verbandes zählt:
Die Zusammenarbeit mit dem Fachverband der Chemischen Industrie Österreichs, mit der Gesellschaft Österreichischer Chemiker/innen oder mit anderen, Bereiche der Chemie vertretenden Institutionen. Ferner ist eine enge Zusammenarbeit mit den Landesarbeitsgemeinschaften oder mit ähnlichen, die Ausbildung und Fortbildung betreffenden Institutionen zu suchen, ebenso die Kontaktaufnahme mit gleichartigen Fachverbänden oder Institutionen und Verbänden des In- und Auslandes, die an den Zielen des VCÖ Interesse zeigen.
§5
Mittel zur Erreichung der Vereinsziele
Der Verband der Chemielehrer/innen Österreichs verfolgt die Erreichung seiner Zwecke durch:
  • Die Herausgabe von Fachzeitschriften.
  • Die Einhebung von Mitgliedsbeiträgen sowie Annahme von Spenden.
  • Einnahmen aus Inseraten, Werbungen und Beilagen.
  • Einnahmen aus Veranstaltungen, aus Vermögensverwaltung, aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und
  • Einnahmen aus Zuschüssen bzw. durch Tätigkeiten gegenüber anderen Vereinen und Organisationen mit denselben Interessen, gegen Erstattung der entstandenen Selbstkosten.
§6
Mitglieder
Mitglieder des Verbandes der Chemielehrer/innen Österreichs sind:
  • a) Ehrenmitglieder
  • b) Fördernde Mitglieder
  • c) Ordentliche Mitglieder
  • d) Außerordentliche Mitglieder
  • e) Studentische Mitglieder
  • f) Mitgliedsvereine


zu a) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich hervorragende Verdienste um die Förderung des Chemieunterrichtes oder ähnliche Aufgaben im Rahmen des Erziehungswesens erworben haben oder aufgrund der außerordentlichen Förderung des VCÖ um diesen Verband verdient gemacht haben. Die Antragstellung auf eine solche Ehrung kann durch Antrag einer Einzelperson oder eines Organs des VCÖ an das Präsidium erfolgen. Die Entscheidung darüber erfolgt bei Zustimmung mit Zwei-Drittel-Mehrheit im Vereinsvorstand.

zu b) Fördernde Mitglieder können Firmen oder sonstige juristische Personen sein, welche die Ziele des Verbandes zu fördern beabsichtigen.

zu c) Ordentliche Mitglieder sind Personen des In- und Auslandes, die aufgrund ihrer Ausbildung zur Ausübung von Funktionen im Rahmen des chemischen Bildungs- und Erziehungswesens befähigt sind oder im Rahmen solcher Bereiche eine Tätigkeit ausüben.

zu d) Außerordentliche Mitglieder können Personen sein, bei denen die Voraussetzungen für die Aufnahme als ordentliche Mitglieder nicht zutreffen oder die einen Antrag um Aufnahme als ordentliche Mitglieder nicht zu stellen beabsichtigen, jedoch Willens sind, die Tätigkeit des VCÖ zu unterstützen.

zu e) Studentische Mitglieder sind Student/innen des Faches Chemie, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihre Studien an einer Universität, Pädagogischen Hochschulen oder entsprechenden Bildungseinheit mit dem Ziel führen, die Befähigung für eine Tätigkeit im Rahmen des chemischen Bildungs- und Erziehungswesens zu erlangen. Die Mitgliedschaft als studentisches Mitglied erlischt mit Beendigung der Studientätigkeit.

zu f) Mitgliedsvereine sind chemische oder fachverwandte Vereine, die aufgrund von Vereinbarungen dem VCÖ beitreten.
§7
Aufnahme der Mitglieder
Die Aufnahme erfolgt durch eine Beitrittserklärung. Mit der Beitrittserklärung erkennt der/die Bewerber/in die Statuten des Verbandes vollinhaltlich an. Die Namen der aufgenommenen Mitglieder werden im Publikationsorgan veröffentlicht. Das Präsidium kann die Beitrittserklärung in den VCÖ mit Zweidrittelmehrheit ablehnen. Im Falle der Ablehnung des Antrages ist neben einer schriftlichen Mitteilung keine weitere schriftliche oder mündliche Angabe der dafür maßgeblichen Gründe durch das Präsidium notwendig.
§8
Rechte der Mitglieder
Den Mitgliedern steht das Recht zu, die Einrichtungen des Verbandes zu benützen, insbesondere erhalten sie die vom VCÖ herausgegebene Publikationsschrift kostenlos an die angegebene Adresse zugesandt. Ferner besitzen die ordentlichen Mitglieder in den Landesorganisationen sowie bei der Generalversammlung (12) das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht. Ferner können einzelne Mitglieder Anträge an die entsprechende Landesorganisation stellen, die dort behandelt und zur Abstimmung gebracht werden müssen. Direkte Anträge an das Präsidium bedürfen der Unterstützung von mindestens 10 Mitgliedern.
§9
Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied anerkennt bei seinem Eintritt folgende Pflichten: Die Anerkennung der Statuten und einer allenfalls vom Präsidium festgelegten und von der Generalversammlung zu bestätigenden Geschäftsordnung. Die Förderung der Ziele des Vereines nach besten Kräften. Alles zu unterlassen, was dem Ansehen des VCÖ abträglich sein könnte. Meldung von Namensänderungen oder Wohnungswechsel, an den Verband. Fristgerechte Entrichtung der von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge.
§10
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
Durch Tod bei physischen Personen bzw. Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen. Durch jederzeit möglichen freiwilligen Austritt, der mit eingeschriebenem Brief dem Verband anzuzeigen ist. Das austretende Mitglied bleibt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. Durch Ausschluss wegen Nichterfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen. Die Mitgliedschaft erlischt ferner bei zweimaligem Nichtbezahlen des jährlichen Mitgliedsbeitrages.
§11
Beiträge
Die Beiträge der in 6 b–e angeführten Mitglieder werden durch die Generalversammlung festgelegt und sind zu Beginn jedes Kalenderjahres fällig. Mit den unter 6 lit. f angeführten Mitgliedervereinen sind vom Präsidium gesonderte Vereinbarungen zu treffen. Die unter 6 lit. a angeführten Ehrenmitglieder entrichten keine Beiträge.
§12
Aufbau und Organe des VCÖ
12.1. Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung ist mindestens alle 2 Jahre durch das Präsidium einzuberufen. Davon sind alle Mitglieder mindestens 8 Wochen vor dem anberaumten Termin schriftlich oder durch Verlautbarung im Publikationsorgan unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung zu verständigen.

Der ordentlichen Generalversammlung obliegt:
  • Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes.
  • Die Entgegennahme der Abschlussrechnung und die Entlastung des Präsidiums.
  • Die Wahl des Präsidiums sowie der Rechnungsprüfer/innen.
  • Jeder Bereich hat das Recht, eine/n oder mehrere Kandidat/innen aus seinem Bereich für das Amt des/der Präsidenten/in bzw. der Vizepräsidenten/in vorzuschlagen.
  • Die Wahl erfolgt durch die Generalversammlung. Ebenso die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für die folgende Funktionsperiode.
  • Die Genehmigung der Statuten sowie der Beschluss von Statutenänderungen.
  • Die Beschlussfassung über gestellte Anträge.

    Solche Anträge müssen schriftlich bis mindestens 3 Tage vor Beginn der Generalversammlung dem/der Präsidenten/-in übermittelt werden.
    Langen Anträge nach dieser Frist ein, liegt die Entscheidung im Präsidium, ob eine nachträgliche Aufnahme in die Tagesordnung erfolgt, oder ob solche Anträge an die nächste Generalversammlung weitergegeben werden.

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sollte die Beschlussfähigkeit zum angesetzten Zeitpunkt des Beginnes der Generalversammlung nicht vorliegen, so findet an gleichem Ort eine halbe Stunde später eine zweite Generalversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden beschlußfähig ist und über die ausgeschriebene Tagesordnung abstimmt. Den Vorsitz führt bis zur Neuwahl des Präsidiums der/die im Amt befindliche Präsident/in. Für die Zeit der Wahl übernimmt den Vorsitz ein vom Vereins-vorstand zu bestimmendes Mitglied. Nach erfolgter Neuwahl wird der Vorsitz vom/von der neu ernannten Präsidenten/in übernommen.

Für die vorzunehmende Wahl des Präsidiums sowie der Rechnungs-prüfer/innen ist vom Präsidium mit dem Vereinsvorstand ein Wahlvorschlag auszuarbeiten und gleichzeitig mit anderen eingebrachten Wahlvorschlägen bekanntzugeben. Über jede zu besetzende Stelle ist gesondert abzustimmen, wenn nicht die Generalversammlung einer Vereinfachung des Wahlvorganges zustimmt.

Bei Abstimmung über die einzelnen Tagesordnungspunkte entscheidet die einfache Mehrheit, wobei der/die Vorsitzende nicht stimmberechtigt ist. Bei Stimmengleichheit der Abstimmung entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, Beschlüsse über Statutenänderungen sowie über die freiwillige Auflösung bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
Über den Verlauf der Generalversammlung wird ein Protokoll geführt, in das die Mitglieder jederzeit Einsicht nehmen können.

12.2. Die außerordentliche General-versammlung
In dringenden Fällen ist durch das Präsidium eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder es verlangen. Eine a.o. Generalversammlung muss innerhalb von 6 Wochen einberufen werden. Der Termin der außerordentlichen Generalversammlung ist so anzusetzen, dass er nicht früher als 3 Wochen und nicht länger als 6 Wochen ab dem Zeitpunkt des Antrages festgelegt ist. Die Mitglieder sind über Grund, Ort, Zeit und Tagesordnung der Einberufung dieser Generalversammlung in Kenntnis zu setzen.

12.3. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Mitglieder des Vereinsvorstandes sind alle Mitglieder des Präsidiums sowie die jeweiligen Vorsitzenden der Teilbereiche der einzelnen Landesverbände, die nicht bereits Mitglieder des Präsidiums sind. Die Einberufung einer Vorstandssitzung erfolgt durch das Präsidium mindestens einmal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Vorstandsmitglieder sind mindestens 4 Wochen vor dem angesetzten Termin zu verständigen. Sollte in besonders dringenden Fällen die vorgesehene Frist zur Einberufung der Vorstandssitzung nicht eingehalten werden können, ist es dem Präsidium vorbehalten, in geeigneter Weise alle Mitglieder des Vorstandes von der vorgesehenen Sitzung in kürzester Zeit zu informieren und die Möglichkeit der Teilnahme feststellen. Ist für mehr als ein Drittel der Vorstandsmitglieder die Teilnahme an der Sitzung möglich, kann dieser Termin als festgelegt angesehen werden. Wird bei dieser Erhebung diese Zusage nicht erreicht, sind alle Mitglieder des Vorstandes sofort zu einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern. Das Ergebnis dieser Stellungnahme gilt dann als Abstimmungsergebnis. Ferner ist durch das Präsidium dann eine Vorstandssitzung einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes dies fordern. Der Vorstand hat die Geschäftsführung des Präsidiums zu kontrollieren und laut Satzungen Beschlüsse zu fassen. Der Vorstand entscheidet über jene Angelegenheiten, die ihm das Präsidium vorlegt. Den Vorsitz bei Vorstandssitzungen führt der/die durch die Generalversammlung gewählte Präsident/in, wobei mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sein muss. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

12.4. Die Landesverbände
Alle Mitglieder eines Bundeslandes bilden einen Landesverband als Sektion des Bundesverbandes Jeder Landesverband wählt in direkter Wahl aus den Reihen seiner Mitglieder je einen Vorsitzenden aus den Bereichen:
  • Allgemeinbildende höhere Schulen,
  • Berufsbildende mittlere und höhere Schulen und Berufsschulen,
  • Neue Mittelschulen, Polytechnische Schulen, Pädagogische Hochschulen und Volksschulen
denen die Führung des jeweiligen Landesverbandes obliegt. Wahlberechtigt sind die Mitglieder des jeweiligen Fachbereiches. Die Wahl der Vorsitzenden erfolgt für eine Funktionsperiode von 3 Jahren und beginnt mit 1.1. des der Wahl folgenden Kalenderjahres. Die drei Vorsitzenden wählen aus ihrer Mitte den/die Vertreter/in des Landesverbandes im Präsidium (Landesvertreter/in). Die drei Vorsitzenden berufen Sitzungen des Landesverbandes nach Möglichkeit einmal jährlich ein, und darüber hinaus, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder erwünscht wird. Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das in Abschrift an den Präsidenten zu übermitteln ist. Jedes Mitglied des Landesverbandes hat das Recht, jederzeit in solche Protokolle Einsicht zu nehmen.

Die Sitzungen werden durch eine/n der drei Vorsitzende/n geleitet. Abstimmungsergebnisse werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, der/die selbst bei Abstimmungen nicht stimmberechtigt ist. Der/die Vorsitzende vertreten Anträge sowie Abstimmungsergebnisse ihres Landesverbandes in den Bundesgremien. Weiters stellen sie die Verbindung zu den jeweiligen Arbeitsgemeinschaften her. Diese Zusammenarbeit mit den Arbeitsgemeinschaften stellt einen wesentlichen Aufgabenbereich der Vorsitzenden eines Landesverbandes dar.

Wird von mindestens einem Drittel der Landesverbände ein Antrag an das Präsidium gestellt, so ist dieser innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt durch das Präsidium zu behandeln und gegebenenfalls der Vorstand einzuberufen.

Scheidet einer der drei Vorsitzenden vorzeitig aus seinem Amt aus, ernennen die beiden anderen Vorsitzenden eine/n Nachfolger/in aus dem betreffenden Bereich bis zum Ende der Funktionsperiode.

12.5. Das Präsidium
An der Spitze des Verbandes steht das Präsidium, dem die Geschäftsführung des Verbandes obliegt. Das Präsidium vertritt der Verband nach außen.

Zur Erfüllung dieser Aufgabe, insbesondere um ein effizientes Tagesgeschäft des Verbandes sicherzustellen, ist das Präsidium ermächtigt, dafür eine Geschäftsordnung zu erlassen. Um eine zeitgemäße, flexible Arbeitsweise des Präsidiums zu gewährleisten, kann die Geschäftsordnung mit einfacher Stimmenmehrheit des Präsidiums bei einer Sitzung erweitert bzw. den Notwendigkeiten angepasst werden. Entsprechende Anträge können von jedem Präsidiumsmitglied schriftlich eingebracht werden. Diese müssen über den/die Präsidenten/in des VCÖ den Präsidiumsmitgliedern mindestens drei Tage vor einer Präsidiumssitzung übermittelt werden.

Das Präsidium setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
  • Präsident/in
  • 2 Vizepräsidenten/innen
  • 1 Vertreter/in, nominiert von der Gesellschaft Österr. Chemiker
  • 1 Vertreter/in, nominiert vom Fachverband der Chemischen Industrie Österreichs
  • Kassenwart/in
  • Chefredakteur/in
  • Schriftführer/in
  • 9 Vertreter/innen der Landesverbände
  • Geschäftsführer/in
Weiters können durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitglieder des Präsidiums bis zu 3 Personen in das Präsidium kooptiert werden. Der/die Präsident/in bzw. die beiden Vizepräsidenten/innen werden aus jeweils verschiedenen Bereichen des österreichischen Erziehungs- und Bildungswesens bestellt. Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums mit Ausnahme der Landesvertreter/innen erfolgt durch die Generalversammlung für eine Funktionsperiode von 2 Jahren. Die Mitgliedschaft der durch das Präsidium kooptierten Mitglieder endet spätestens mit der Funktionsperiode des Gremiums.

Alle Mitglieder des Präsidiums besitzen bei Sitzungen dieses Gremiums sowie der Bundesgremien Sitz und Stimme. Für Beschlußfassungen im Präsidium ist die Anwesenheit von mindestens 5 Präsidiumsmitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse bei Präsidiumssitzungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Das Präsidium fasst Beschlüsse und bereitet die Tagesordnung für Sitzungen des Vorstandes sowie der Generalversammlung vor. Die Vertretung von Beschlüssen über Fach-, Standes- und Rechtsfragen fallen in die Kompetenz des Präsidiums. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom/von der Präsidenten/in und von einem weiteren Präsidiumsmitglied, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom/von der Präsidenten/in oder dem/der Geschäftsführer/in und vom/von der Kassenwart/in gemeinsam zu unterfertigen. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsidenten/in und des/der Kassenwartes/in ihre Stellvertreter.

a) Der/die Präsident/in
Der/die Präsident/in vertritt den Verband nach außen, führt den Vorsitz bei Sitzungen der Bundesgremien und hat deren Beschlüsse durchzuführen. Im Falle der Verhinderung wird der/die Präsident/in durch den/der geschäftsführenden Vize-präsidenten/in, andernfalls auch durch den/der anderen Vizepräsidenten/in vertreten. Scheidet der/die Präsident/in vorzeitig aus dem Amt aus, so kann die Neuwahl des/der Präsidenten/in für die restliche Funktionsperiode mit Zweidrittel- mehrheit im Präsidium beschlossen werden. Findet sich im Präsidium nicht diese erforderliche Mehrheit, ist durch den/die geschäftsführenden/e Vizepräsidenten/in der Vorstand oder eventuell eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Bei Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung findet die Neuwahl des/der Präsidenten/in und es gesamten Präsidiums für eine volle Funktionsperiode statt.

b) Die Vizepräsidenten/innen
Aus den beiden durch die Generalversammlung gewählten Vizepräsidenten/innen ernennen die Mitglieder des Präsidiums durch einfachen Mehrheitsbeschluss eine Person zum/zur geschäftsführenden Vizepräsidenten/in. Diese/r unterstützt gemeinsam mit dem/der anderen Vizepräsidenten/in den/die Präsidenten/in des Verbandes bei der Ausübung seiner Funktion. Gemeinsam mit dem/der Präsidenten/in bereitet er/sie die Tagesordnung für Präsidiumssitzungen vor und beruft diese mindestens einmal jährlich ein, wobei alle Präsidiumsmitglieder mindestens 3 Wochen vor dem anberaumten Termin über Ort, Zeit und Tagesordnung zu informieren sind. In besonders dringenden Fällen kann eine Einberufung des Präsidiums auch nach mindestens einer Woche ab Verständigung erfolgen, wobei die Präsidiumsmitglieder in diesem Fall möglichst schnell in geeigneter Weise zu verständigen sind. Scheidet einer der Vizepräsident/innen aus dem Präsidium aus, so wird durch die Mitglieder des Präsidiums mit einfacher Stimmenmehrheit eine Neuwahl durchgeführt. Der/die Kandidat/in wird von jenem Bereich vorgeschlagen, dem der/die scheidende Vizepräsident/in angehört hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/in. Die in diese Funktion zu wählende Person kann ein Mitglied des Präsidiums sein, es bleibt den Mitgliedern des Präsidiums vorbehalten, im Rahmen der zu kooptierenden Personen ein Mitglied in diese Funktion zu wählen, welches bisher nicht dem Präsidium angehört hat.

c) Der/die Schriftführer/in und sein Stellvertreter
Über alle Sitzungen des Präsidiums wie auch des Vorstandes müssen Protokolle geführt werden, die /die Schriftführer/in verfasst, ebenso auch die Verständigungen zu Sitzungsterminen. Die Protokolle wie auch alle anderen vom/von der Schriftführer/in verfassten Schriftstücke sind gemeinsam mit dem/der Präsidenten/in zu zeichnen. Protokolle werden den jeweiligen Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt. Der/die Schriftführer/in kann durch eine/n Stellvertreter/in, den/die das Präsidium aus seinen Reihen wählt, bei der Ausübung seines Amtes vertreten werden.

d) Der/die Kassenwart/in und sein/ihre Stellvertreter/in
Der/die Kassenwart/in überprüft die finanzielle Gebarung des Verbandes, so den Eingang der Mitgliedsbeiträge wie auch der zu begleichenden Ausgaben. Zahlungsaufträge müssen von ihm/ihr und dem/der Präsidenten/in oder dem/der Geschäftsführer/in gezeichnet sein. Ferner muss der/die Kassenwart/in bei jeder Präsidiums- und Vorstandssitzung den Mitgliedern des Präsidiums über geleistete Zahlungen und den augenblicklichen Kassenstand Auskunft geben können. Für die Generalversammlung ist ein Kassenbericht vorzulegen, der die gesamte Funktionsperiode umfasst. Den/die Stellvertreter/in des/der Kassenwartes/in bestellt das Präsidium aus seinen Reihen.

e) Der/die Chefredakteur/in
Herausgeber der Verbandszeitschrift und anderer den Verband betreffenden Publikationen ist der Verband der Chemielehrer/innen Österreichs. Der/die von der Generalversammlung gewählte Chefredakteur/in ist für das regelmäßige viermal jährliche Erscheinen einer Mitglieder- und Verbandszeitung verantwortlich. Seine/ihre Tätigkeit (Pflichten und Rechte) werden grundsätzlich durch das Redaktionsstatut, das vom Präsidium verabschiedet wird, festgehalten. Zur Erfüllung seiner/ihrer Tätigkeit kann der/die Chefredakteur/in ein Redaktionsteam nach eigenem Ermessen zusammenstellen.

12.6. Die Kassenprüfer
Die Generalversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen. Es liegt im Ermessen der Kassenprüfer/innen, jederzeit in die Gebarung des/der Kassenwartes/in Einblick zu nehmen und darüber Auskunft zu erhalten. Vor Durchführung der Generalversammlung ist den Kassenprüfer/innen der Kassenbericht der gesamten Funktionsperiode vorzulegen, der vom/von der Kassenwart/in, dem/der Präsidenten/in und dem/der geschäftsführenden Vizepräsidenten/in gezeichnet sein muß. Nach Prüfung und ordnungsgemäßem Befund dieses Berichtes ist das Schriftstück von den Kassenprüfer/innen gegenzuzeichnen. Erst dann kann der Kassenbericht der Generalversammlung vorgelegt und die Entlastung des Präsidiums beantragt werden.

§ 12.7 Der /die Geschäftsführer/in
Das Präsidium kann auf Vorschlag des/der Präsidenten/in eine/n Geschäftsführer/in für den Verband ernennen. Der/die Geschäftsführer/in hat Sitz und Stimme im Präsidium. Er/sie ist zusammen mit dem/der Kassenwart/in bei Zahlungsaufträgen zeichnungsberechtigt.
§13
Das Schiedsgericht
Über Streitfälle aus Vereinsverhältnissen entscheidet ein Schiedsgericht. Dazu wählt jeder Streitteil aus dem Kreise des Verbandes eine/n Schiedsrichter/in, beide Schiedsrichter/innen wählen sodann eine/n Obmann/Obfrau. Wird innerhalb von 14 Tagen von einer Partei keine Schiedsrichter/in nominiert, so ernennen die beiden Präsidiumsmitglieder der Gesellschaft Österreichischer Chemiker und des Fachverbandes der Chemischen Industrie Österreichs gemeinsam anstelle der Partei eine/n Schiedsrichter/in, ebenso im Falle einer Nichteinigung über die Person des Obmannes/der Obfrau des Schiedsgerichtes. Ist ein Schiedsgerichts-mitglied selbst Streitpartei, so entscheidet unter den vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit. Diese Entscheidung ist endgültig.
§14
Auflösung des Verbandes
Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Verbandes der Chemielehrer/innen Österreichs oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenverordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen. Vorschläge über die Verwendung sind bei der entsprechenden Generalversammlung einzubringen und darüber ist mit einfacher Mehrheit abzustimmen. Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt dem im Amt befindlichen Präsidiumsmitglied des Fachverbandes der Chemischen Industrie Österreichs. Die Generalversammlung entscheidet über die freiwillige Auflösung mit Zwei-Drittel-Mehrheit.
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